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Informationen und Anweisungen zum Hinweisgebersystem

In Folge des im Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern (Hinweisgeberschutzgesetz) möchten wir im Folgenden wesentliche Informationen zur Umsetzung im Bistum Trier bereitstellen. 

Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach § 17 Mindestlohngesetz

Man sieht zwei Hände eines Mannes, der am Laptop sitzt und mit einer Hand tippt und in der anderen Hand eine Bankkarte hält
Bereits seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Hierfür wurde vom Deutschen Bundestag unter Zustimmung des Bundesrates im August 2014 ein entsprechendes Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen und in Kraft gesetzt.
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (KAVO) beinhaltet Vergütungsregelungen, die stets sicherstellen, dass der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde ausgezahlt wird. Jedoch sieht das Gesetz auch weitere Vorgaben aus, die auch auf Sie persönlich zutreffen und zu Konsequenzen führen. Relevant hierbei ist vor allem § 17 Abs. 1 MiLoG.
Dieser schreibt eine Dokumentationspflicht für alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV) hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vor. Die Pflicht der Aufzeichnung wird aufgrund der konkreten Tätigkeit und der jeweiligen Dienststelle auf die Arbeitnehmer übertragen.. 
Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der KGV Pastoraler Raum Neunkirchen als Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG).